Als Reaktion auf das Publikwerden zahlreicher Missbrauchsfälle trat 2012 das Bundeskinderschutzgesetz (kurz BuKiSch) in Kraft. Die größte Auswirkung auf die Jugendarbeit hatte dabei die Pflicht für Ehrenamtliche, die 'qualifizierten' Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen (die genauen gesetzlichen Regelungen stehen im §72a SGB VIII). Stoßrichtung dieser Maßnahme ist, dass bereits rechtswirksam bekannten Sexualstraftäter*innen eine weitere ehrenamtliche Tätigkeit im pädagogischen Bereich verwehrt werden soll.
Während wir die grundsätzliche Ausrichtung des BuKiSchG und das Bestreben, einen bestmöglichen Schutz für Kinder und Jugendliche zu garantieren, voll und ganz unterstützen, sehen wir doch einige Probleme in dieser konkreten Vorschrift. Beispielsweise ist die Umsetzung der Regelung nach wie vor von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich. Offen sind nach wie vor Fragen zum Datenschutz (wer sieht die Führungszeugnisse ein, was geschieht mit den Informationen daraus, die laut dem genannten § 72a gar nicht zu einem Tätigkeitsausschluss führen, wo sind die Daten zu speichern etc.). Insgesamt rechtfertigt der de facto recht geringe Schutz durch diese Regelung unserer Meinung nach nicht den enormen bürokratischen Aufwand für Ehrenamtliche und natürlich auch für viele Strukturen der Jugendarbeit. Darum setzen wir uns für eine angemessene Neuregelung ein. Modelle dafür gibt es einige - etwa die Einrichtung eines zentralen Registers, in dem lediglich die Information gespeichert wird, ob eine Person tätig werden darf oder nicht.