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Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) im Bistum Würzburg  > Positionen  > Sexualität

Juristisches Gutachten zur Sexualpädagogik in der Jugendverbandsarbeit erschienen

 

Eine gerade auf GruppenleiterInnenschulungen immer wieder oft gestellte Frage nach den Möglichkeiten der sexualpädagogischen Arbeit in der Jugend(verbands)arbeit greift ein juristisches Gutachten auf, das vom KJG-Bundesverband in Auftrag gegeben wurde.

Es wurde überprüft, in welchem Rahmen und in welcher inhaltlichen Ausgestaltung die Jugend(verbands)arbeit Angebote im Rahmen sexualpädagogischer Fragestellungen anbieten darf, welche Zustimmung der Personensorgeberechtigten hierzu einzuholen ist und welche fachlichen Standards bei solchen Angeboten zu berücksichtigen sind.

 

pdf
 

 

Außerdem könnt ihr hier die Original-Veröffentlichung des KJG Bundesverbandes nachlesen:

 

Juristisches Gutachten zur Sexualpädagogik erschienen

 

Liebe KJG´lerinnen und KJG´ler,

dass vom Bundesverband in Auftrag gegebene juristische Kurzgutachten zum Projekt .generation xy .keine musterknaben.und zu allgemeinen Fragen der Sexualpädagogik ist von Herrn Professor Dr. Christian Bernzen mittlerweile fertig gestellt worden.

Das Gutachten hat die Funktion, zu überprüfen, in welchem Rahmen und in welcher inhaltlichen Ausgestaltung die KJG Angebote im Rahmen sexualpädagogischer Fragestellungen anbieten darf, welche Zustimmung der Personensorgeberechtigten hierfür einzuholen ist und welche fachlichen Standards bei solchen Angeboten zu berücksichtigen sind.

Im Wesentlichen kommt Herr Professor Dr. Bernzen zu dem Ergebnis, dass die KJG im Rahmen ihrer Tätigkeit befugt ist, sexualpädagogische Angebote für junge Menschen zu machen. Grundsätzlich ist die KJG berechtigt, Angebote zu machen, die der Erwartung der Sorgeberechtigten an die KJG entsprechen. Der Umfang der Erwartung der Sorgeberechtigten an die KJG wird durch die Grundsatzbeschlüsse und die Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes wesentlich mitbestimmt. Dies heißt, die KJG darf Angebote zu den Themenfeldern machen, die sie sich selbst auf die Fahne schreibt. Außerhalb dieser Themenfelder darf sie Minderjährige nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Personsorgeberechtigten an ihren Angeboten teilnehmen lassen. Die Teilnahme an solchen Angeboten bedarf dann einer ausdrücklichen Zustimmung durch die Personensorgeberechtigten. Herr Professor Dr. Bernzen kommt weiter zu dem Urteil, dass zur Jugendarbeit auch regelmäßig Angebote der gesundheitlichen Bildung gehören, die auch sexualpädagogische Inhalte umfassen. Gleichwohl stellt er fest, dass nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Sorgeberechtigten bei ihrer Zustimmung zum Beitritt in der KJG davon ausgegangen sind, dass dort außerordentlich umfangreiche sexualpädagogische Angebote gemacht werden. Die Teilnahme an solchen Angeboten bedarf deshalb in manchen Fällen einer gesonderten Zustimmung der Personensorgeberechtigten, wohingegen die Teilnahme an regelmäßig erwartbaren Angeboten frei von expliziten Zustimmungen zulässig ist.

Herr Professor Dr. Bernzen führt weiter aus, dass das Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an sexualpädagogischen Angeboten in der Hinsicht relevant ist, als dass junge Menschen gegenüber ihren Personensorgeberechtigten einen Anspruch darauf haben, dass mit zunehmendem Alter der jungen Menschen deren Wünsche intensiver in die Abwägung der Sorgeberechtigten einbezogen werden müssen. Das bedeutet, dass, je älter die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an sexualpädagogischen Angeboten sind, desto umfangreicher dürfen diese Angebote sein, ohne eine explizite Zustimmung der Personensorgeberechtigten eingeholt zu haben. Fachlich ist die KJG verpflichtet gegenüber den jungen Menschen und deren Sorgeberechtigten, nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pädagogische Angebote einzusetzen, die in der Lage sind, wenigstens alle notwendig zu vermeidenden Risiken in pädagogischen- und damit auch in sexualpädagogischen- Angeboten auszuschließen. Dazu gehört notwendigerweise die Fähigkeit, die eigene Rolle in den erforderlichen Gruppenprozessen zu reflektieren und zu verstehen und entsprechend der hinzugewonnenen Einsichten zu verhalten.

Laut Auskunft von Herrn Professor Dr. Bernzen ist die KJG berechtigt, Aufklärungsmaßnahmen für junge Menschen anzubieten. An solchen Maßnahmen dürfen Jugendliche teilnehmen, denen die Teilnahme entweder stillschweigend oder ausdrücklich gestattet ist. Praktisch hält es Herr Professor Dr. Bernzen für die KJG sinnvoll, sich die Erlaubnis zur Teilnahme im Einzelfall ausdrücklich von den Personensorgeberechtigten bestätigen zu lassen, um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden. Hier muss aber im Einzelfall entschieden werden.

Wir hoffen, dass euch dieses Gutachten bei der Bewertung sexualpädagogischer Angebote in der KJG weiterhilft. Für Rückfragen zum Gutachten steht euch Martin Menzel an der KJG Bundesstelle und 02131.5689-27 oder martin.menzel@kjg.de zur Verfügung.

Hier geht´ s zum vollständigen Gutachten (pdf, 148 Kb): Download